1. Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach §
179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
(amtlicher Leitsatz)2. Zur Anwendung des §
179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde.
(amtlicher Leitsatz)3. Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach §
839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.
(amtlicher Leitsatz)