Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt, der dem Rat einer Gemeinde angehört, als Prozessbevollmächtigten zurückweist, weil er gegen das Vertretungsverbot in § 24 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verstößt (Ergänzung zu
BVerfGE 41, 231 ff.).
(amtlicher Leitsatz)