Prozessvergleich in Wahlrechtsfragen, Wahl einer nicht wählbaren Person
BayVGH, Urteil vom 13.06.1979 - Az.: 4 B 660/79
Leitsätze:
1. In einem Prozess um ein Wahlprüfungsverfahren ist es der für die Wahlprüfung zuständigen Behörde nicht erlaubt, einen Prozessvergleich über Rechtsfragen zu schließen. Nichtig ist ein solcher Vergleich aber nur dann, wenn eine als Verwaltungsakt ergehende Wahlprüfungsentscheidung mit entsprechendem Inhalt rechtswidrig wäre. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Wird eine nicht wählbare Person gewählt, so ist nach Art. 37 Abs. 3 GWG nur deren Wahl, nicht aber die Wahl im ganzen für ungültig zu erklären. (amtlicher Leitsatz)
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