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Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer Erschließungspflicht

BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - Az.: 8 C 46.91

Leitsätze:

1. Ist ein Bebauungsplan nichtig, so kann er auch nicht zur Verdichtung der Erschließungslast einer Gemeinde zur Erschließungspflicht beitragen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Ein qualifizierter Bebauungsplan, der in seiner Begründung vorsieht, dass das Plangebiet nur "abschnittsweise" erschlossen und dies in zeitlicher Hinsicht für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen gehalten werden soll, kann nichtig sein. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Durchführung einer Baulandumlegung ist als solche nicht geeignet, eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe herbeizuführen. (amtlicher Leitsatz)

4. Die gemeindliche Erschließungsaufgabe verdichtet sich nach Treu und Glauben zu einer Erschließungspflicht, wenn sich die Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans entschließt, den Plan zwar nicht aufzuheben, aber von der Durchführung der Erschließung abzusehen. Dem steht es gleich, wenn sie unter diesen Voraussetzungen die Durchführung der Erschließung ungebührlich verzögert. (amtlicher Leitsatz)

5. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen hat, dann jedoch erkennen muss, aus wirtschaftlichen Gründen zur Erschließung außerstande zu sein, kann ein Angebot der Erschließung durch die Betroffenen, dessen Annahme weder aus sachlichen noch persönlichen Gründen unzumutbar ist, nicht ablehnen, ohne dadurch selbst erschließungspflichtig zu werden. (amtlicher Leitsatz)

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