1. Beschließt der Gemeinderat vor Ende der Auslegungsfrist (hier: am letzten Tag der Auslegungsfrist) den Bebauungsplan als Satzung, so liegt darin regelmäßig ein nach §
214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen §
3 Abs. 2 BauGB.
(amtlicher Leitsatz)2. Darauf, ob nach dem Satzungsbeschluss noch Einwendungen und Anregungen bei der Gemeinde eingegangen sind, kommt es nicht an.
(amtlicher Leitsatz)