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Zweitwohnungsteuer für Boot auf dem Bodensee?

VGH Mannheim, Urteil vom 15.01.1997 - Az.: 2 S 999/94

Leitsätze:

1. Das Gemeindegebiet der baden-württembergischen Gemeinden am Bodensee endet an der Uferlinie, die, wo keine abweichende Festsetzung der Wasserbehörde besteht, durch die Linie des Mittelwasserstands bestimmt ist. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Feststellungen über die Uferlinie auf der Grundlage des württembergischen Wassergesetzes vom 1.12.1900 (RegBl. S. 921) sind mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes gegenstandslos geworden. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Das Recht einer Gemeinde zur Erhebung örtlicher Verbrauchs- und Aufwandsteuern (§ 6 Abs. 4 KAG) erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Wasserfläche des Bodensees. (amtlicher Leitsatz)

4. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, in einer Zweitwohnungssteuersatzung durch eine Fiktion des Wohnungsbegriffs ("als Wohnungen gelten...") eine mit bestimmten Einrichtungen versehene Gruppe von Wasserfahrzeugen der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen. Davon unberührt bleibt die Frage, ob das halten eines Wasserfahrzeugs zum Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG gemacht werden kann. (amtlicher Leitsatz)

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Fortgang des Verfahrens: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 21.04.1997, 8 B 88.97.

Hinweis: Näheres zu dem umstrittenen Baggersee/Privathafen siehe unter http://de.wikipedia.org/wiki/Ultramarin_%28Marina%29

Volltext

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für ein in einem Bodenseehafen liegendes Segelboot des Klägers. Die Beklagte stützt sich auf ihre am 8.12.1986 erlassene, am 1.1.1987 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Die Satzung hat folgenden, hier interessierenden Wortlaut:

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Kressbronn am Bodensee erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

§ 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Monaten.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner außerhalb oder innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat.

(3) Als Wohnungen gelten auch alle Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Abs. 1) abgestellt werden.

(4) Als Wohnungen gelten weiterhin Wasserfahrzeuge, wenn sie mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgestattet sind und einen fest eingebauten Behälter zur Aufnahme von Fäkalien und Abwässern haben. Der Steuerschuldner hat derartige Wasserfahrzeuge dann im Gemeindegebiet inne, wenn sie auf einem Gemeindegrundstück oder auf dem Bodensee in einer Entfernung von nicht mehr als 100 m zur Uferlinie der Gemeinde Kressbronn am Bodensee für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Abs. 1) einen Liegeplatz haben.

Der Kläger ist Eigner eines Segelboots, das mit sanitären Einrichtungen und einer Fäkalienentleeranlage ausgestattet ist und einen festen Liegeplatz in einem Privathafen des Bodensees hat. Die Rechtsvorgängerin des heutigen Betreibers des Privathafens erhielt in den Jahren 1927 bzw. 1935 die Genehmigung, eine Einfahrt vom Bodensee zu dem vorher infolge Kiesabbauarbeiten entstandenen Baggersee herzustellen; ihr wurde zugleich das Recht verliehen, Wasser aus dem Bodensee für Zwecke des Baggerbetriebs zu entnehmen. Im Bereich des ehemaligen Baggersees wurde später ein umfangreicher Bootshafen errichtet.

Mit vorläufigem Bescheid vom 20.12.1991 erhob die Beklagte vom Kläger für das genannte Segelboot eine Zweitwohnungssteuer für den Veranlagungszeitraum vom 1.7.1987 bis 31.12.1991 in Höhe von jährlich 150,-- DM, insgesamt 750,-- DM. Gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für das Boot sei unberechtigt, denn der Liegeplatz des Bootes befinde sich außerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten; außerdem handele es sich bei dem Segelboot nicht um eine Wohnung, sondern um ein Sportgerät. Der Widerspruch wurde vom Landratsamt mit Bescheid vom 11.12.1992 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 2.1.1993 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 20.12.1991 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 11.12.1992 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Beklagten fehle die Steuerhoheit für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für das Segelboot. Der Liegeplatz des Bootes befinde sich im Bodensee. Auch die durch Ausbaggerung neu entstandene Wasserfläche sei ein Teil des Bodensees. Damit befinde sich das Boot außerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten und damit außerhalb deren örtlicher Zuständigkeit. Das Gemeindegebiet ende an der Uferlinie des Bodensees. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil in § 1 Abs. 4 der Zweitwohnungssteuersatzung Wasserfahrzeuge mit einer bestimmten Einrichtung Wohnungen gleichgestellt worden seien. Ein Segelboot sei in keinem Fall eine Wohnung, sondern ein Sportgerät.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Klägers sei sie zur Erhebung einer Aufwandsteuer auch für ein außerhalb ihres Gemeindegebiets liegendes Segelboot berechtigt. Das Land Baden-Württemberg habe in § 6 Abs. 3 KAG die Kompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern auch bezüglich "gemeindefreier Grundstücke" auf die Gemeinden übertragen. Es habe auch in ihrer Kompetenz gestanden, Boote in Bezug auf die Rechtsfolge der Besteuerung den Wohnungen gleichzustellen.

Durch Urteil vom 3.2.1994 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 20.12.1991 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 11.12.1992 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid sei rechtswidrig, weil die einschlägige satzungsrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 4 ZWStS ungültig sei, soweit sie das Innehaben von auf dem Bodensee liegende Wasserfahrzeuge betreffe. Der Bodensee gehöre (auch im Bereich von nicht mehr als 100 m zur Uferlinie) nicht zum Gemeindegebiet. Die Steuerhoheit der Gemeinde sei aber auf das Gemeindegebiet beschränkt (§ 2 Abs. 1 GemO). Auch die Wasserfläche des Hafens sei Bestandteil des Bodensees, nachdem der ursprüngliche Baggersee in breiter Front zum Bodensee geöffnet worden sei. Auch wenn der betroffene Hafen als zum Gemeindegebiet zugehörig angesehen würde, stünde einer auch Wasserfahrzeuge umfassenden Zweitwohnungssteuererhebung entgegen, dass diese nicht am Liegeplatz (im Gemeindegebiet), sondern im Fahren (also außerhalb des Gemeindegebiets) schwerpunktmäßig genutzt würden.

Gegen das ihr am 1.3.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.3.1994 das vom Verwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3.2.1994 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht gehe von der unzutreffenden Annahme aus, der Baggersee sei durch die Herstellung einer Verbindung zum Bodensee ein Teil des Bodensees und damit ein gemeindefreies Grundstück geworden. Der Bereich des heutigen Bootshafens liege vielmehr innerhalb der festgestellten Uferlinie. Maßgeblich sei die Festsetzung der Uferlinie durch Beschluss Nr. 10925 der Königlichen Regierung des Donaukreises vom 26.12.1906. Diese Festlegung der Gemeindegrenze durch dinglichen Verwaltungsakt sei nach § 43 Abs. 2 LVwVfG und § 7 Abs. 2 WG maßgeblich, und zwar auch dann, wenn sich der Mittelwasserstand ändere. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass durch Maßnahmen der Nassauskiesung die ursprünglich im Innenland liegende Wasserfläche des Baggersees eine Öffnung zum See erhalten habe. Der künstlich hergestellte Baggersee sei damit nicht automatisch Teil des Bodensees und damit gemeindefreies Gebiet geworden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch die für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erforderliche örtliche Anknüpfung gegeben. Maßgeblich dafür sei die Bestimmung des Heimathafens. Im übrigen wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Eine Kennzeichnung der Uferlinie, wie sie im Jahre 1906 vorgenommen worden sei, gebe es heute nicht mehr. Die damalige Festsetzung sei dadurch gegenstandslos geworden, dass der Baggersee eine Öffnung zum Bodensee erhalten habe. Dadurch sei er Teil des Bodensees geworden, was keiner behördlichen Feststellung bedürfe.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten und die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 2 K 1/93 - vor, außerdem die von der Beklagten und vom Landratsamt im Berufungsverfahren vorgelegten Akten, Pläne und Urkunden. Auf diese Unterlagen und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO).

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Denn der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 20.12.1991 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 11.12.1992 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger für das im Hafen der Firma Meichle + Mohr liegende Segelboot zu einer Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Der Kläger erfüllt zwar den Steuertatbestand der Zweitwohnungssteuersatzung (ZWStS) der Beklagten vom 8.12.1986. Danach gilt als "Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet", das nach § 1 ZWStS Gegenstand der Zweitwohnungssteuer ist, auch das Innehaben von Wasserfahrzeugen mit einer im einzelnen bestimmten wohnlichen Einrichtung (§ 2 Abs. 4 S. 1 ZWStS), die auf einem Gemeindegrundstück oder auf dem Bodensee in einer Entfernung von nicht mehr als 100 m zur Uferlinie der Gemeinde Kressbronn für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum einen Liegeplatz haben (§ 2 Abs. 4 S. 2 ZWStS). Auf die genannte Vorschrift kann jedoch die strittige Steuererhebung nicht gestützt werden. Denn die genannte Vorschrift ist ungültig, soweit sie bestimmte Wasserfahrzeuge Wohnungen gleichstellt (wie noch ausgeführt wird) und soweit sie auch Bootsliegeplätze erfasst, die sich in einer Entfernung von nicht mehr als 100 m zur Uferlinie der Gemeinde Kressbronn, also außerhalb des Gemeindegebiets, befinden. Die Ungültigkeit der zuletzt genannten Regelung beruht darauf, dass der Beklagten für diesen räumlichen Bereich die Kompetenz zum Erlass einer Steuersatzung fehlt. Das Recht, örtliche Aufwand- und Verbrauchssteuern zu erheben, ist den Gemeinden gem. § 6 Abs. 3 KAG a.F. (§ 6 Abs. 4 KAG n.F.) nur in dem räumlichen Bereich ihres jeweiligen Hoheitsgebiets übertragen worden. Der Bereich des Bodensees im Abstand von bis zu 100 m zur Uferlinie der Beklagten liegt aber außerhalb des Hoheitsgebiets der Beklagten und ist daher nicht ihrem Satzungsrecht unterworfen.

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 4 KAG die Gemeinden dazu ermächtige, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern auch außerhalb ihres Gemeindegebiets (auf "gemeindefreien" Grundstücken) zu erheben. Es mag dahinstehen, ob die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Regelung "örtlicher" Verbrauchs- und Aufwandsteuern (Art. 105 Abs. 2a GG) auch für "gemeindefreie" Grundstücke besteht. Eine Übertragung einer derartigen, nicht an Gemeindegrenzen gebundenen Regelungsbefugnis auf "die Gemeinden" ist jedoch rechtlich nicht möglich. Denn jede Gemeinde hat ein Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) nur innerhalb ihres Gemeindegebiets als dem räumlichen Bereich für die Ausübung ihrer Hoheitsbefugnisse. Auch das Recht im Rahmen der spezialgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung örtlicher Verbrauchs- und Aufwandsteuern (§ 6 Abs. 4 KAG) kann eine Gemeinde nur innerhalb ihres räumlichen Hoheitsgebiets ausüben. Hoheitsrechte in "gemeindefreien Gebieten" können auf Gemeinden allgemein nicht übertragen werden.

Der Privathafen der Firma Meichle + Mohr (ehemaliger Baggersee) , in dem sich der Bootsliegeplatz des Klägers befindet, ist Teil des Bodensees. Dieser wird durch die Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG) begrenzt. Der Bodensee gehört nicht zum Gemeindegebiet der Beklagten, auch nicht mit seinen Wasserflächen im Hafen. Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und Schweiz verlaufen: Nach der Theorie von der Realteilung haben diese Anrainerstaaten je ihren genau bestimmten Anteil am Bodensee samt dem Luftraum darüber und dem Seegrund darunter, demgegenüber ist der Bodensee (Obersee) nach der eingeschränkten Kondominiumstheorie ungeteiltes gemeinsames Eigentum der drei Anrainerstaaten, wobei jedoch nicht das ganze Gewässerbett Kondominium ist, sondern der Uferstreifen ausgeschieden und der ausschließlichen Hoheit des Anliegerstaats unterworfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, S. 66 ff.). Auch wenn in beiden Fällen der hier betroffene Teil des Bodensees (Obersee) zum Gebiet des Landes Baden- Württemberg gehört, folgt daraus nicht die Zugehörigkeit zum Gebiet einer Gemeinde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.1995, a.a.O.). Diese Entscheidung fällt nicht nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder Überlegungen, sondern nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Die Abgrenzung zwischen dem Bodensee und dem Gemeindegebiet der angrenzenden Gemeinden ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Es ist jedoch in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeindegebiete an der jeweiligen Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG) enden (vgl. VGH Bebenhausen, Urteil vom 22.11.1956 Nr. 183/56, BWVBl 1957, S. 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.1995, a.a.O.; Müller, Landes- und Gemeindegrenzen am Bodensee, BWVBl. 1957, S. 181; Gronemeyer, Die gemeindefreien Gebiete 1971, S. 77f.). Die Markungen der Ufergemeinden des früheren Landes Württemberg reichten nicht in den See hinein (vgl. VGH Bebenhausen, Urteil vom 22.11.1956, a.a.O.).

ie Uferlinie ist nach § 7 Abs. 1 WG die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken; sie wird bestimmt durch die Linie des Mittelwasserstands. Es handelt sich um eine natürliche, bewegliche Grenze (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckart/Kiebele, Wassergesetz für Baden- Württemberg, § 7 Rdnr. 2; Gronemeyer, a.a.O., S. 84). Die Uferlinie bildet auch die Grenze des Gemeindegebiets.

Nach den genannten Grundsätzen befindet sich das in dem Bodenseehafen der Firma Meichle + Mohr liegende Segelboot des Klägers außerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten. Die Uferlinie bildet auch hier die Grenze des Gemeindegebiets. Sie verläuft zwischen dem Bett des Bodensees und den Ufergrundstücken.

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass vorliegend für die Begrenzung des Gemeindegebiets nicht die natürliche Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG), sondern eine rechtlich festgesetzte, im Bodenseewasser verlaufende Uferlinie maßgeblich ist. Zwar kennt die Vorschrift des § 7 WG, ebenso wie das frühere württembergische Wassergesetz, neben der natürlichen, beweglichen Uferlinie eine Festsetzung der Uferlinie durch Verwaltungsakt der Wasserbehörde (§ 7 Abs. 2 S. 1 WG; Art. 7 Abs. 4 württ. WG). Diese festgesetzte Uferlinie ist eine unbewegliche Grenze. Sie bleibt auch dann maßgebend, wenn sich der Mittelwasserstand ändert (vgl. Bulling/ Finkenbeiner, Eckert/Kiebele, § 7 Rdnr. 16). Anhaltspunkte dafür, dass unter der Geltung des § 7 bad.-württ. WG im Bereich des ehemaligen Baggersees eine Uferlinie festgesetzt worden wäre, die anstelle der natürlichen Uferlinie für die Abgrenzung der Ufergrundstücke vom Bodensee maßgeblich wäre, sind nicht gegeben. Die Beklagte stützt sich auch nicht auf eine förmliche Festlegung der Uferlinie durch die Wasserbehörde unter der Geltung des baden-württembergischen Wassergesetzes. Sie beruft sich vielmehr auf eine entsprechende behördliche Maßnahme auf der Grundlage des Art. 7 Abs. IV des württ. Wassergesetzes vom 1.12.1900 (Reg.Bl. S. 921), und zwar eine durch "Beschluß Nr. 10925 der Königlichen Regierung des Donaukreises vom 26.12.1906" getroffene Feststellung der Uferlinie. Auf die Frage, wo die damals festgestellte Uferlinie verlaufen ist, kommt es jedoch nicht an. Denn die - unter anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen - damals getroffene Feststellung der Uferlinie ist mit dem Außerkrafttreten des württembergischen Wassergesetzes (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 bad.-württ. WG) gegenstandslos geworden. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 bad.-württ. WG, wonach die festgesetzte Uferlinie maßgebend bleibt, bis sie geändert oder aufgehoben wird, bezieht sich lediglich auf Festsetzungen, die unter der Geltung des baden-württembergischen Wassergesetzes auf der Grundlage der Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1 WG erfolgt sind, wie sich aus dem Zusammenhang des Satzes 2 mit dem vorangehenden Gesetzestext ergibt. Festsetzungen nach altem Recht werden von der Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 WG nicht erfasst (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckart/Kiebele, § 7 Rdnr. 6 und 16).

Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid entbehrte auch dann der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage, wenn der Privathafen der Firma Meichle + Mohr zum Gebiet der Beklagten gehörte. Denn die einschlägige Regelung des Steuertatbestands in § 2 Abs. 4 S. 1 ZWStS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach Auffassung des Senats sprechen keine einleuchtenden Gründe dafür, den Tatbestand der Zweitwohnungssteuer durch eine Fiktion des Wohnungsbegriffs ("als Wohnungen gelten ...") auf mit bestimmten Einrichtungen versehene Wasserfahrzeuge auszudehnen und damit auch Sportboote der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen, die in ihrer Funktion mit einer Wohnung nicht vergleichbar sind. Zwar dürfte die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG, § 6 Abs. 4 KAG auch an den Besitz eines Wasserfahrzeugs, also auch eines Sportboots, anknüpfen. Denn das Halten eines solchen Bootes dürfte grundsätzlich die Voraussetzungen einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen, da hierfür Aufwendungen erbracht werden, die über die Befriedigung des allgemeinen persönlichen Lebensbedarfs hinausgehen und die eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325; Beschluss vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, S. 1152 = ZKF 1990, S. 13; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991, BVerwG 8 C 107.89, NVwZ 1992, S. 1098). Die vorliegende Regelung unterwirft jedoch nicht grundsätzlich das Halten eines Wasserfahrzeugs einer örtlichen Aufwandsteuer, sondern - im Rahmen des Steuertatbestands der Zweitwohnung - nur das Halten von Booten, die wegen des Erfordernisses einer bestimmten, den Aufenthalt von Menschen ermöglichenden Einrichtung noch einen losen Berührungspunkt mit Wohnungen haben, während andere Wasserfahrzeuge, für die ein ähnlich hoher Aufwand betrieben wird, nicht erfasst werden.

Der Satzungsgeber hat zwar bei der Erfassung von Quellen im Rahmen einer nach Art. 105 Abs. 2a GG, § 6 Abs. 4 KAG zulässigen örtlichen Aufwandsteuer Gestaltungsfreiheit. Er kann eine durch die Kompetenz zur Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer gedeckte Steuerquelle erschließen, eine andere in Betracht kommende Steuerquelle nicht ausschöpfen, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325). Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet aber dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1991 - 2 S 2292/90 - mit Nachw. aus der Rechtspr.).

Die oben genannte Regelung des Steuertatbestands ist "willkürlich" in zweierlei Hinsicht: Einmal werden von ihr auch Boote erfasst, die, wie Segelboote, keine oder nur eine geringe Ähnlichkeit mit einer Wohnung aufweisen, die vielmehr in erster Linie der Fortbewegung, der Ausübung einer bestimmten Sportart dienen (vgl. zur Abgrenzung eines Wohnmobils von einem Wohn- oder Campingwagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 2 S 2292/90). Zum zweiten werden Boote, die in ihrer Beschaffenheit und Funktion den steuerpflichtigen Booten gleichen, nur deshalb nicht der Steuer unterworfen, weil sie nicht mit den in § 2 Abs. 4 S. 1 ZWStS genannten Einrichtungen ausgestattet sind. Willkürlich ist es, ein Segelboot (etwa wie ein Hausboot) steuerlich einer Wohnung gleichzusetzen. Mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist es, eine Gruppe der Wasserfahrzeuge einer örtlichen Aufwandsteuer zu unterwerfen, eine andere Gruppe dagegen nicht. Sachliche Gründe für diese steuerliche Ungleichbehandlung sind jedenfalls nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verb. mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO gegeben ist.