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Meinungsäußerung von Ratsmitgliedern und Amtsleitern im Bürgermeisterwahlkampf

VGH Mannheim, Beschluss vom 30.01.1997 - Az.: 1 S 1748/96

Leitsätze:

1. Der einzelne Gemeinderat ist - anders als Staatsorgane und Gemeindeorgane - in der Regel nicht zur Neutralität im Bürgermeisterwahlkampf verpflichtet. Seine Meinungsäußerung ist daher grundsätzlich keine unzulässige Wahlbeeinflussung, solange sie sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze hält. (amtlicher Leitsatz)

2. Auch die gemeinschaftliche Meinungsäußerung mehrerer Gemeinderatsmitgliedern im Bürgermeisterwahlkampf unterliegt keinen weitergehenden Beschränkungen. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Amtsleiter einer Stadtverwaltung sind bei amtlichen Äußerungen im Zusammenhang mit einem Bürgermeisterwahlkampf zwar zu Neutralität und Zurückhaltung verpflichtet. Dadurch ist ihnen aber nicht jede in amtlicher Eigenschaft abgegebene Meinungsäußerung zu Sachverhalten untersagt, die Gegenstand des Wahlkampfs sind. Insbesondere dürfen sie polemischen Aussagen eines Kandidaten, die Vorwürfe gegenüber der Arbeit der Stadtverwaltung enthalten und die sie für unrichtig enthalten, in sachlicher Form entgegentreten. (Leitsatz des Herausgebers)

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