Keine allgemeinen ökologischen Erwägungen bei Entscheidung über Sondernutzung
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.1996 - Az.: 5 S 1775/96
Leitsätze:
1. Bei der Entscheidung darüber, ob und ggf. mit welchen Nebenbestimmungen eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, dürfen allgemeine ökologische Gesichtspunkte ohne Bezug zum Straßenbestand oder zur Straßennutzung nicht berücksichtigt werden. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung darf daher nicht mit der Auflage, Mehrweggeschirr zu verwenden, verbunden werden, wenn diese Auflage nur der Abfallvermeidung allgemein dient. (Leitsatz des Herausgebers)
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