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Beschränkung polierter Grabsteine nur bei Ausweichmöglichkeit auf demselben Friedhof

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1996 - Az.: 1 S 3164/95

Leitsätze:

Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in der Regel nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, dass solche Grabmale auf einem anderen gleichwertigen Gräberfeld desselben Friedhofs aufgestellt werden dürfen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 25.1.1988, DÖV 1988, 474 und vom 26.9.1989 BWVPr. 1990, 90 ff.) (amtlicher Leitsatz)

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