Ausschluss der Übertragbarkeit von Anteilen im Statut einer Realgemeinde
BGH, Urteil vom 17.01.1962 - Az.: V ZR 83/60
Leitsätze:
1. Die mit einem Statut versehenen Realgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. (amtlicher Leitsatz)
2. a) Das Statut einer Realgemeinde schafft objektives Recht. Es ist auf seine Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (Bundes- oder Landesrecht) nachprüfbar. (amtlicher Leitsatz)
b) Das Statut einer Realgemeinde kann bestimmen, dass die Realgemeindeberechtigungen von den Grundstücken, zu denen sie gehören, nicht getrennt werden können. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien: