1. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Hinweis, dass "Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden können und schriftlich vorgebrachte Bedenken und Anregungen "die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks" enthalten "sollten", verstößt nicht gegen §
3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil von 25.2.1994 -
5 S 317/93 -
ESVGH 44, 208 =
VBlBW 1994, 491 = DVBl. 1994, 1153).
(amtlicher Leitsatz)2. Ein Gemeinderat, der Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet liegenden Firma zur Vermietung vermakelt hat, ist bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht befangen.
(amtlicher Leitsatz)