Mindestgebühr bei Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.1996 - Az.: 2 S 893/95
Leitsätze:
1. Eine Abwassersatzung, die den sog Frischwassermaßstab vorsieht, normiert eine Mindestgebühr, wenn sie zwar einen einheitlichen Gebührensatz pro cbm Abwasser festsetzt, aber gleichzeitig bestimmt, dass der Berechnung der Gebühr - unabhängig vom gemessenen Wasserverbrauch - eine bestimmte Mindestabwassermenge zugrunde zu legen ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Das Äquivalenzprinzip gebietet es, die Höhe einer Mindestgebühr am Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auszurichten. Sie ist deshalb regelmäßig in einer Höhe festzusetzen, die der angenommenen durchschnittlichen Mindestinanspruchnahme entspricht. Ihre Höhe darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen. (amtlicher Leitsatz)
3. Ein offensichtliches Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme liegt jedenfalls vor, wenn die unterstellte Mindestwassermenge das Doppelte des tatsächlich gemessenen Wasserverbrauchs beträgt. (Leitsatz des Herausgebers)
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