1. Die von dem Rechtsvorgänger des Antragstellers im Planaufstellungsverfahren abgegebene Erklärung, er erkenne den Bebauungsplan für sich und seine Rechtsnachfolger an, hindert nicht die Stellung eines Normenkontrollantrags, der mit der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründet wird.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Frage, ob eine in einem Bebauungsplan getroffene Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist, kann auch unter der Geltung des 6. VwGOÄndG (VwGOÄndG 6) zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden (im Anschluß an BVerwG, Urt v 3.12.1998 -
4 CN 3/97).
(amtlicher Leitsatz)3. In der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift durch den Bürgermeister der Gemeinde oder dessen Stellvertreter kann auch dann eine ordnungsgemäße Ausfertigung des in dieser Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gesehen werden, wenn die Bestandteile des Bebauungsplans in der Niederschrift nur mittelbar durch eine Bezugnahme auf die betreffende Gemeinderatsdrucksache bezeichnet sind.
(amtlicher Leitsatz)4. Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden nicht allein dadurch funktionslos, dass die Chancen auf ihre Verwirklichung nur gering erscheinen.
(amtlicher Leitsatz)