Verbot des Vertretens von Ansprüchen gegen die Gemeinde durch Ratsmitglied
OVG Koblenz, Beschluss vom 01.03.1955 - Az.: 1 B 2/55
Leitsätze:
1. Ein Rechtsanwalt, der Mitglied eines Gemeinde-(Stadt-)Rats ist, darf gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 GemO RP Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass er als gesetzlicher Vertreter handelt. Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen sind nicht verfassungswidrig. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen hat nicht nur Rechtsfolgen für das Verhältnis Gemeinde - Ratsmitglied. Die Verwaltungsgerichte haben das als Bevollmächtigter auftretende Ratsmitglied in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 2 VGG durch Beschluss zurückzuweisen. Die von dem Ratsmitglied vor seiner Zurückweisung vorgenommenen Prozesshandlungen sind wirksam. (amtlicher Leitsatz)
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