1. Ein Pfarrzusatzgehalt, das auf den sog. Französischen Organischen Artikeln (Art. 67) vom 3. April 1803 und dem Französischen Dekret vom 26. Dezember 1804 (§ 3) beruht, ist heute noch von den bürgerlichen Gemeinden des linken Rheinufers den katholischen Kirchengemeinden zu leisten.
(amtlicher Leitsatz)2. An dieser Leistungspflicht ist nach dem Gebietserwerb durch Preußen 1815 nichts geändert worden; sie wurde in den Preuß. Gesetzen vom 14. März 1845 (§ 3) und vom 14. März 1880 (§ 6) aufrecht erhalten.
(amtlicher Leitsatz)3. Die bürgerliche Gemeinde ist berechtigt, durch Beschluss die Leistungen zum Pfarrzusatzgehalt auf die Gemeindemitglieder umzulegen.
(amtlicher Leitsatz)4. Die Erhebung der Abgabe nur von katholischen Bürgern widerspricht nicht dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art.
3 GG.
(amtlicher Leitsatz)5. Die Umlage ist auch mit den Vorschriften des Preuß. Kommunalabgaben-Gesetzes vereinbar.
(amtlicher Leitsatz)6. Das Pfarrzusatzgehalt ist nicht durch die Einführung der Kirchensteuer in Fortfall gekommen.
(amtlicher Leitsatz)