1. Die Regelung in einer Abfallwirtschaftssatzung, die den Abfallbesitzer verpflichtet, Verpackungsabfälle aus Haushaltungen zu einem Wertstoffzentrum (Wertstoffhof) oder zu einer mobilen Wertstoffsammelstelle (Wertstoffmobil) zu bringen (Bringsystem), ist von § 8 Abs 1 LAbfG (AbfG BW) gedeckt; diese gesetzliche Bestimmung steht ihrerseits im Einklang mit §§
13 Abs 1 und 15 Abs 1 KrW-AbfG (Fortführung des Normenkontrollbeschlusses vom 15.11.1994 -
10 S 1769/93 -, dort zu § 3 Abs 1 AbfG).
(amtlicher Leitsatz)2. Die Regelung in einer Abfallwirtschaftssatzung, daß Bioabfälle in speziellen Plastikbeuteln zu sammeln und - ohne Zwischenlagerung in einer Biotonne - im Wochenrhythmus zur Abholung bereitzustellen sind, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; ihre Befolgung führt insbesondere zu keinen Gesundheitsgefahren.
(amtlicher Leitsatz)