1. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs. 1 GG, wenn in einer kommunalen Satzung für den Besuch einer - nicht kostendeckend betriebenen - Musikschule von Einheimischen eine um einen Zuschuss der Gemeinde abgesenkte Gebühr erhoben wird, während auswärtige Benutzer die nichtbezuschusste Gebühr bezahlen müssen.
(amtlicher Leitsatz)2. Art.
28 Abs. 2 GG gestattet jedenfalls bei Einrichtungen ohne Benutzungszwang die Gewährung eines auf die Einwohner der Gemeinde beschränkten Zuschusses zu den - einheitlich festgesetzten und kalkulierten - Benutzungsgebühren, wenn dadurch das (landesrechtliche) Kostenüberschreitungsverbot und der Äquivalenzgrundsatz nicht verletzt und keine indirekte Subventionierung der einheimischen Benutzer durch die Auswärtigen bewirkt wird.
(amtlicher Leitsatz)