Verbot privater Meinungsäußerungen auf gemeindlichen Plakatanschlagtafeln
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - Az.: 1 S 749/97
Leitsätze:
1. Außer Kraft getretene Normen können regelmäßig nicht mehr in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden, es sei denn, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, die Ungültigkeit der angegriffenen Norm auch gerade für die Vergangenheit festgestellt zu wissen. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Satzung für die Benutzung gemeindlicher Plakatanschlagtafeln ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig, wenn sie die Nutzung der Anschlagtafeln zu Zwecken privater Meinungsäußerungen verbietet. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE107889800&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all