Feuerwehreinsatz bei Ölspur
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - Az.: 1 S 269/91
Leitsätze:
1. Durch einen Verkehrsunfall kann ein öffentlicher Notstand nur dann verursacht werden, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne Verkehrsteilnehmer, sondern die Allgemeinheit unmittelbar betroffen sind. (amtlicher Leitsatz)
2. Wird nach einem Zusammenstoß zweier Personenkraftwagen durch ausgelaufenes Öl lediglich die Fahrbahn einer Bundesstraße auf einer Länge von 25 m verunreinigt, begründet dies noch keinen durch einen Unglücksfall verursachten öffentlichen Notstand, bei dem die Feuerwehr kraft Gesetzes unentgeltlich Hilfe zu leisten hat. (amtlicher Leitsatz)
3. Entfernt die Gemeindefeuerwehr nach einer vorläufigen Sicherung der Unfallstelle durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes eine solche Ölspur, handelt es sich um eine Hilfeleistung bei einer anderen Notlage, für die dem Träger der Feuerwehr ein Kostenersatzanspruch zusteht. (amtlicher Leitsatz)
4. Der Träger der Gemeindefeuerwehr handelt grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn er Ersatz der Einsatzkosten von demjenigen verlangt, der als Unfallverursacher (Verhaltensstörer) die Leistung erforderlich gemacht hat. (amtlicher Leitsatz)
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