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Fehlende Öffentlichkeit eines Eisenbahnzufuhrweges

VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 23.03.2010 - Az.: 1 K 91/05

Leitsätze:

1. Nach preußischem Recht waren Eisenbahnzufuhrwege keine öffentlichen Wege, sofern die Öffentlichkeit nicht ausdrücklich in einem genehmigten Eisenbahnbauplan oder in einer gegenüber dem Eisenbahnunternehmer ergangenen Auflage vorgesehen war. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Betrieblich-öffentliche Straßen im Sinne der StrVO-DDR 1974 waren nur solche Straßen, auf denen ein öffentlicher Verkehr im Sinne eines Durchgangsverkehrs oder eines Verkehrs aufgrund der Erschließung anderer, nicht betrieblicher Grundstücke stattfand. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE100001151&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10