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Kostenausgleichsanspruch für Kinderbetreuung gegen amtsangehörige Gemeinde

OVG Schleswig, Urteil vom 22.12.1999 - Az.: 2 L 208/98

Leitsätze:

1. Die erstmalige Einbeziehung eines Amtes in einen zuvor nur gegen eine amtsangehörige Gemeinde geführten Rechtsstreit kann auch im Rahmen einer unselbständigen Anschlussberufung zulässig sein. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Eine Gemeinde kann einen öffentlich-rechtlichen Kostenausgleichsanspruch gegen eine andere Gemeinde nicht durch Verwaltungsakt geltend machen, weil in diesem Zusammenhang kein Subordinationsverhältnis vorliegt. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Eine Gemeinde kann ihre aus Kinderkrippen, Kindergärten und Horten an unterschiedlichen Standorten bestehenden Tagesstätten rechtlich als eine einheitliche öffentliche Einrichtung organisieren. Bei der Kalkulation von Gebühren und Kostenausgleichsansprüchen ist dann auf diese Gesamteinrichtung abzustellen und nicht nach Teileinrichtungen zu differenzieren. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Bietet eine öffentliche Einrichtung verschiedene Leistungen an, so kann es geboten sein, für die einzelnen Leistungen getrennte Kalkulationen vorzunehmen. Kleinere Unterschiede können aber im Interesse eines einfach handhabbaren Gebührenrechts vernachlässigt werden. Eine Differenzierung zwischen Ganztagsbetreuung in Kindergärten und in Horten ist demnach nicht immer erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)

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