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Umbau einer Wasserversorgungseinrichtung

OVG Schleswig, Urteil vom 27.05.1998 - Az.: 2 L 235/96

Leitsätze:

1. Eine öffentliche Einrichtung kann auch dann vorliegen, wenn die Einrichtung nur für einen durch ihren Zweck beschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Im Erlass einer Satzung über Gebühren für die Benutzung einer Einrichtung kann auch dann gleichzeitig ein konkludenter Widmungsakt bzw. ein Indiz für das Vorliegen eines solchen liegen, wenn die Satzung selbst nicht rechtswirksam zustande kommt. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Wird eine öffentliche Einrichtung längere Zeit betrieben, ohne daß Pläne für eine grundlegende Änderung bestehen, handelt es sich nicht um ein Provisorium; ein Herstellungsbeitrag kann nach vorgenommener Änderung nicht (nochmals) erhoben werden. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Beseitigung eines rechtlichen Nachteils, der durch die Ausbaumaßnahme selbst verursacht wurde, ist kein Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne. (amtlicher Leitsatz)

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