Durchführung einer Kommunalwahl mit nur einem oder keinem Wahlvorschlag
BayVerfGH, Entscheidung vom 19.05.1969 - Az.: Vf. 26-VII-68
Leitsätze:
1. Eine kommunalwahlrechtliche Regelung, nach der Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt werden, wenn nur ein oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Wahlrechtliche Bestimmungen, die dazu führen, dass auf den Stimmzetteln handschriftliche Eintragungen vorzunehmen sind, müssen nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen. (amtlicher Leitsatz)
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