Verwendung einer Halle für politische Versammlung
BayVGH, Urteil vom 11.12.1968 - Az.: 52 IV 66
Leitsätze:
1. An den Widmungsakt, durch den eine Einrichtung der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht wird, sind keine förmlichen Voraussetzungen zu stellen. Er kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Verwendung einer als öffentlichen Einrichtung betriebenen Halle für eine politische Versammlung kann mit der Begründung, bei der Versammlung seien Unruhen und dadurch Schäden an der Einrichtung zu befürchten, nur dann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser Gefahr nicht mit polizeilichen Mitteln begegnet werden kann. (Leitsatz des Herausgebers)
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