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Keine Haftung der Gemeinde bei Vorbereitung einer Leitungsreparatur durch Privatunternehmen

OLG Rostock, Urteil vom 04.07.2008 - Az.: 5 U 87/08

Leitsätze:

1. Eine Haftung der jeweiligen Anstellungskörperschaft scheidet nach allgemeinen Grundsätzen der Staats- und Amtshaftung aus, wenn der Schaden nur "bei Gelegenheit" der Ausübung staatlichen Handelns verursacht worden ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Maßnahmen, welche die eigentliche Reparatur einer Trinkwasserleitung lediglich vorbereiten sollen, bei Straßenverkehrsteilnehmern entstehen, treten nur "bei Gelegenheit" dieser Wasserleitungsreparatur auf und sind nicht Teil der eigentlichen hoheitlichen Maßnahme. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=KORE218242008&st=ent