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Kommunalverfassungsstreit um Stärke von Ausschüssen

BayVGH, Urteil vom 08.05.1968 - Az.: 20 IV 68

Leitsätze:

1. Im Kommunalverfassungsrecht begründete Organisationsentscheidungen - hier Beschlüsse eines Gemeinderats über die Stärke seiner Ausschüsse - sind keine Verwaltungsakte, sondern hoheitliche Entscheidungen eigener Art. Gegen sie ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, wobei die speziell für Anfechtungssachen geltenden Vorschriften nicht anzuwenden sind. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Ein Gemeinderat ist nicht verpflichtet, die Stärke aller seiner Ausschüsse so zu bestimmen, dass jede Fraktion wenigstens einen Vertreter in jeden Ausschuss entsenden kann. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Auch ansonsten ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein 42-köpfiger Gemeinderat Ausschüsse mit nur 10 Mitgliedern bildet. (Leitsatz des Herausgebers)

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