Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Katastrophenfall
VGH Mannheim, Urteil vom 28.01.2010 - Az.: 1 S 2740/08
Leitsätze:
Fordert eine Gemeinde die freiwillige Feuerwehr einer benachbarten landkreisfremden Gemeinde im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG zu einem Einsatz an und setzt die Feuerwehr nach Ausrufung des Katastrophenfalls (§ 18 LKatSG) den begonnenen Einsatz im Katastrophengebiet fort, so trägt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG der Landkreis die während der Dauer des Katastrophenalarms anfallenden Kosten, wenn das Landratsamt als untere Katastrophenschutzbehörde aufgrund der Gefahrenlage (hier: Hochwasseralarm), die den Feuerwehreinsatz notwendig gemacht hat, die Katastrophe festgestellt hat und die Maßnahmen bei rechtzeitiger Kenntnis durch die Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Katastrophenbekämpfung von dieser ebenfalls veranlasst oder jedenfalls gebilligt worden wären. (amtlicher Leitsatz)
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