Zustimmungspflichtigkeit der Einführung einer Spielautomatensteuer in Hessen
VGH Kassel, Beschluss vom 21.03.1989 - Az.: 5 N 3027/88
Leitsätze:
1. Das Erfordernis der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG soll eine Überprüfung der einzuführenden Steuer auf ihre Verträglichkeit mit der Steuerpolitik des Landes ermöglichen; darin liegt keine Verletzung eines durch Verfassungsbestimmungen geschützten Rechts der Gemeinde auf Ausschöpfung ihres Steuererfindungsrechts. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG erforderlich, wenn eine Gemeinde eine Steuer einführen will, die beim Inkrafttreten der Steuersatzung von keiner anderen hessischen Gemeinde erhoben wird; ob eine gleiche Steuer in einer davor liegenden Zeit einmal erhoben worden ist, ist unerheblich. (amtlicher Leitsatz)
3. Durch das Gesetz über die Aufhebung von Bagatellsteuergesetzen vom 25. September 1987 (GVBl. I S. 174) sollten die Getränkesteuer und die Vergnügungssteuer nach dem Willen des Gesetzgebers materiell abgeschafft werden; es sollte nicht lediglich eine Gesetzesbereinigung in dem Sinne vorgenommen werden, dass die Gesetze über die Getränke- und Speiseeissteuer und über die Vergnügungssteuer wegen Überflüssigkeit neben dem die Erhebung derselben Steuern ohnehin ermöglichenden § 7 Abs. 2 KAG beseitigt wurden. (amtlicher Leitsatz)
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