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Ausschluss aus einer Ratsfraktion

OVG Münster, Beschluss vom 21.11.1988 - Az.: 15 B 2380/88

Leitsätze:

1. Gegen den Beschluss einer Ratsfraktion, eines ihrer Mitglieder auszuschließen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Ausschluss ist - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Fraktionsstatut - nur aus wichtigem Grund zulässig. (amtlicher Leitsatz)

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