Ausschluss aus einer Ratsfraktion und seine Feststellung durch den Rat
BayVGH, Beschluss vom 24.11.1988 - Az.: 4 CE 88.2620
Leitsätze:
1. Beschließt ein Gemeinderat über die Feststellung, dass ein Ratsmitglied seinen Sitz in einem Ausschuss verloren hat, weil es aus seiner Fraktion ausgeschlossen wurde, so hat er dabei die Wirksamkeit des Ausschlusses zu prüfen und darf sich nicht allein auf die Richtigkeit einer Mitteilung des Fraktionsvorsitzenden verlassen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Zu den formellen Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Fraktionsausschlusses gehört neben der Anhörung des Betroffenen, einem Mehrheitsbeschluß und der Mitteilung der Gründe an den Betroffenen, daß der Tagesordnungspunkt des Fraktionsausschlusses allen Fraktionsmitgliedern vorher rechtzeitig bekannt gegeben wird. (amtlicher Leitsatz)
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