1. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch über Angelegenheiten einer von einer Kommune beherrschten Gesellschaft kann auch gegenüber der Kommune selbst bestehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesellschaft selbst zur - gebotenen - Auskunft nicht bereit ist.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Auf die Verschwiegenheitspflicht von Organen einer GmbH nach §
85 GmbHG können sich der Alleingesellschafter und dessen Organe gegenüber einem Auskunftsverlangen nicht berufen.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Die Zahl der von einer kommunalen GmbH gehaltenen Aktien einer anderen Gesellschaft, die Zahl der von der GmbH vormals verkauften Aktien und die Tatsache des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verkaufsabsicht stellen keine Geschäftsgeheimnisse der GmbH dar.
(Leitsatz des Herausgebers)