1. Auch eine "planbetroffene" Gemeinde kann Ansprüche auf nachträgliche Planergänzung gemäß §
17 Abs. 6 Satz 2 FStrG unter der Voraussetzung nicht vorhersehbarer nachteiliger Wirkungen des planfestgestellten Vorhabens geltend machen (Fortführung von BVerwGE 51, 6).
(amtlicher Leitsatz)2. Der Anspruch der Gemeinde ist räumlich auf Maßnahmen zum Schutze benachbarter Grundstücke beschränkt. Er setzt ferener eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Gemeinde voraus.
(amtlicher Leitsatz)