1. Zur Abwehr der von verwilderten Haustauben (Stadttauben) ausgehenden Gefahren insbesondere für das Eigentum und die menschliche Gesundheit kann die Polizeibehörde auch nach Einfügung des Staatsziels des Tierschutzes in Art.
20a GG durch Polizeiverordnung ein Taubenfütterungsverbot erlassen (Fortführung der Rspr. des Senats, Urteil vom 01.07.1991 - 1 S 437/90 -,
NVwZ-RR 1992, 19).
(amtlicher Leitsatz)2. Auch bei einem Gewissenskonflikt ist es nicht geboten, den Betroffenen von der Befolgung einer Rechtsnorm freizustellen, wenn er auf zumutbare Handlungsalternativen verwiesen werden kann.
(amtlicher Leitsatz)