Regelung von Gewässernutzung und Gebührenerhebung durch Gemeindesatzung
BayVGH, Urteil vom 06.03.1991 - Az.: 4 B 89.2498
Leitsätze:
1. Die Benutzung gemeindeeigener Gewässer durch Betreiber von Wasserkraftwerken kann durch Satzung aufgrund Art. 23, 24 BayGO geregelt werden. Die Gewässer unterliegen dann sowohl den Vorschriften des Wasserrechts als auch des Rechts der kommunalen Einrichtungen. (amtlicher Leitsatz)
2. Für die Gewässernutzung im Rahmen kommunaler Einrichtungen können Gebühren aufgrund einer auf Art. 8 BayKAG gestützten Satzung erhoben werden; Art. 4 III, 5 BayWassG ist dann nicht einschlägig. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Gebühren können nach der fiktiven Ausbauleistung des Kraftwerkes bemessen werden; sie brauchen sich nicht an der effektiv erreichten Leistung (Stromerzeugung) des betriebenen Kraftwerks zu orientieren. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Gebührenabstufung im Verhältnis der Benutzer zueinander richtet sich nach Leistungsunterschieden, nicht nach Kostenunterschieden bei Herstellung und Betrieb der gemeindlichen Einrichtung (Anschluß an Beschl. des 23. Senats v. 23. August 1985 - 23 B 83 A.1163). Art. 8 IV Halbs. 2 BayKAG lässt jedoch ausnahmsweise auch die Berücksichtigung der aufgewendeten Kosten zu. (amtlicher Leitsatz)
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