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Klage eines Bürgermeisters gegen Äußerungen eines Ratsmitglieds

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.1991 - Az.: 7 A 10359/91.OVG

Leitsätze:

1. In einem Verfahren auf Widerruf von Äußerungen, die ein Ratsmitglied in der Ratssitzung abgegeben hat, ist nicht die Körperschaft, sondern das Ratsmitglied selbst passivlegitimiert. (amtlicher Leitsatz)

2. Im Rahmen der Beschlussfassung des Rates über die Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters gehört es zu den Befugnissen eines Ratsmitglieds, dem Bürgermeister ein Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung zu erschüttern, vorzuhalten. Dabei darf auch eine deutliche, überspitzte Kritik geäußert werden. Bezogen auf seine Amtsführung muss der Bürgermeister auch schärfere Formulierungen hinnehmen, solange die Grenze zu einer böswilligen Kritik, die keinen Zusammenhang mit dem Anlass mehr erkennen lässt, nicht überschritten wird. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Tenor

In dem Verwaltungsrechtsstreit

...

wegen Widerrufs von Äußerungen

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03. September 1991, an der teilgenommen haben

...

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit, soweit mit der Klage der Widerruf bzw. die Unterlassung der Äußerung:

"Herr ... hat des weiteren den Pfadfindern durch mangelhafte Abdeckungsarbeiten seines Bauunternehmens in Höhe von 1.380,00 DM entstandenen Schaden durch die Gemeinde tragen lassen wollen"

begehrt wird, in der Hauptsache erledigt hat. Insoweit ist das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1990 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 2 K 40/89 - wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Feststellung wird die Revision nicht zugelassen. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten den Widerruf bzw. die Unterlassung von Äußerungen, die dieser im Rahmen einer Gemeinderatssitzung abgegeben hat.

Im Jahre 1985 beschloss der Gemeinderat der Ortsgemeinde ..., Bauarbeiten zur Umgestaltung der Pausenhalle des ehemaligen Schulgebäudes an den Kläger, der Inhaber einer Baufirma ist und seinerzeit Ortsbürgermeister der Gemeinde ... war, zu vergeben. Im Verlaufe der Bauarbeiten drang in einen unter der Pausenhalle gelegenen Raum, der an eine Pfadfindergruppe vermietet war, Wasser ein. Der Raum konnte daher von den Pfadfindern über einen gewissen Zeitraum nicht mehr benutzt werden. Nach dem Inhalt eines Schreibens des Bausachverständigen ... vom 23. Oktober 1985, der vom Ortsgemeinderat mit der Begutachtung des Schadens beauftragt worden war, hatte es die Baufirma des Klägers unterlassen, für eine regensichere Abdeckung der Pausenhalle während der Bauarbeiten zu sorgen, obwohl sie hierzu nach dem Leistungsverzeichnis verpflichtet gewesen wäre.

Nachdem diese Wasserschäden aufgetreten waren, veranlasste der Kläger in seiner Eigenschaft als Ortsbürgermeister, dass Materialien gekauft und durch einen Gemeindearbeiter mit Hilfe dieser Materialien Reparaturen in den an die Pfadfinder vermieteten Räumlichkeiten ausgeführt wurden. In der Folgezeit verhandelte der Kläger mit den Pfadfindern über die Beseitigung weiterer Schäden, die an Einrichtungsgegenständen aufgetreten waren. Die Pfadfinder wiesen darauf hin, dass infolge des Wassereinbruchs eine Gruppe für den Zeitraum vom 04. bis 09. April 1985 habe kurzfristig anderweitig untergebracht werden müssen. Mit Schreiben vom 03. Juni 1985 forderten sie von der Ortsgemeinde die Rückzahlung des Mietzinses für eine bestimmte Zeit, den Ersatz der Mehrkosten für die Unterbringung einer Gruppe in einem anderen Haus und den Ersatz der Kosten für die Erneuerung von Teilen der Einrichtung, insgesamt 1.380,00 DM.

Anlässlich seiner Sitzung vom 01. Juli 1986 befasste sich der Gemeinderat der Ortsgemeinde ... mit der Haushaltsrechnung für das Jahr 1985. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates wurde dabei festgestellt, dass zur Schadensbehebung - Nässeschäden infolge von Eindringen von Regenwasser - in einem Schlafraum der Pfadfinder als Materialkosten insgesamt 163,14 DM verbucht worden seien. Ferner müssten, da die Arbeiten von einem Gemeindearbeiter ausgeführt worden seien, noch die Lohnkosten zu diesem Betrag zugeschlagen werden. Es werde um Erklärung darüber gebeten, wie es dazu gekommen sei, dass die Gemeinde die aufgeführten Kosten bezahlt habe und die Arbeiten zudem noch von einem Gemeindearbeiter ausgeführt worden seien. Ferner wurde die Frage aufgeworfen, warum "... die Schadenskosten nicht vom Verursacher getragen ..." worden seien bzw. ob "... noch eine Erstattung gegen ihn geltend zu machen" sei.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1986 führte die Verbandsgemeindeverwaltung ... nach Rücksprache mit dem Ortsbürgermeister (dem Kläger) auf Anfrage des Rechnungsprüfungsausschusses dazu aus, die angeführten Kosten von 163,14 DM seien beim Umbau des Gebäudes angefallen. Ortsbürgermeister ... habe hierzu mitgeteilt, dass der Betrag für Spanplatten, die zur Vermeidung weiterer Wasserschäden geliefert worden seien, angefallen sei; die Spanplatten seien vom Gemeindearbeiter angebracht worden. Inwieweit eine Schadensregulierung von Seiten des Versicherers des Bauunternehmers ... erfolgte sollte, möge der Ortsgemeinderat befinden.

In der Sitzung vom 18. August 1986 befasste sich der Ortsgemeinderat ... - den Vorsitz führte der Beklagte als ältestes Ratsmitglied - über den Tagesordnungspunkt "Prüfung der Haushaltsrechnung 1985, Entlastungserteilung" erneut mit diesem Vorgang. Hierzu heißt es in der Niederschrift über die Sitzung unter anderem:

"Abschließend wurde festgelegt, dass Herr ... die Kosten für die Behebung des Wasserschadens im Schlafraum der Pfadfinder im früheren Schulgebäude in Höhe von 76,11 DM zu übernehmen hat. Hierzu kommt der Arbeitslohn für die Durchführung der Arbeiten. Hier soll ein Stundenlohn des Gemeindearbeiters angesetzt werden. Hiernach wurde dem Ortsbürgermeister ... Entlastung erteilt".

Im Verlaufe dieser Sitzung äußerte sich der Beklagte zum Verhalten des Klägers wie folgt:

"Herr ... hat die in den an die Pfadfinder vermieteten Räumen im alten Schulgebäude verwandten Holzleisten und Holzdielen nebst Farbe und Kleber in Höhe von 163,14 DM auf Kosten der Gemeinde erworben, obwohl er als Bauunternehmer die Wasserschäden allein verschuldet hat und deshalb die Schadenskosten selbst tragen muss; Herr ... hat das Material unterschlagen, was die Gemeinde bezahlt hat; Herr ... hat sich also auf Kosten der Gemeinde bereichern wollen."

Der Kläger hat am 26. November 1986 Klage, und zwar zunächst beim Landgericht Koblenz erhoben. Mit Urteil vom 01. Juli 1987 hat das Landgericht Koblenz der Klage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen von beiden Beteiligten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 17. Januar 1989 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht, er habe gegenüber der Ortsgemeinde zu keiner Zeit bestritten, dass er den tatsächlich entstandenen Schaden auch zu ersetzen habe. Bis zur Sitzung vom 18. August 1986 habe man aber keinerlei Ersatzansprüche an ihn gestellt. Der Beklagte habe daher keinen Grund gehabt, ihm eine Bereicherung auf Kosten der Gemeinde vorzuwerfen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, seine in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18. August 1986 in ... aufgestellte Behauptung,

"Herr ... hat die in den an die Pfadfinder vermieteten Räumen im alten Schulgebäude verwandten Holzleisten und Holzdielen nebst Farbe und Kleber in Höhe von 163,14 DM auf Kosten der Gemeinde erworben, obwohl er als der die Wasserschäden allein verschuldet habende Bauunternehmer die Schadenskosten selbst tragen musste; Herr ... hat das Material unterschlagen, was die Gemeinde bezahlt hat; Herr ... hat des weiteren den Pfadfindern durch mangelhafte Abdeckungsarbeiten seines Bauunternehmens in Höhe von 1.380,00 DM entstandenen Schaden durch die Gemeinde tragen lassen wollen, er hat sich also auf Kosten der Gemeinde bereichern wollen."

durch eine Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde ... zu widerrufen; hilfsweise, den Beklagten zur Abgabe der Erklärung zu verurteilen, dass er die oben genannte Äußerung nicht aufrechterhalte, abzugeben durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde ....

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und im wesentlichen vorgetragen, die von ihm behaupteten Tatsachen seien wahr.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch ein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1990 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im wesentlichen, die Passivlegitimation des Beklagten sei nicht gegeben. Wer wegen Rufschädigung den Widerruf einer dienstlichen Äußerung erreichen wolle, müsse sich an die zuständige öffentlich- rechtliche Körperschaft halten, der die Äußerung zugerechnet wird und die allein als Störer im Sinne des entsprechend anwendbaren § 1004 BGB in Betracht komme. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der vom Amtsträger erhobene Vorwurf so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sei, daß wegen dieses persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Amtsträgers darstelle. Ein solcher Ausahmefall liege hier aber ersichtlich nicht vor.

Gegen dieses, ihm am 11. Februar 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. Mai 1991 Berufung eingelegt. Er hat den Rechtsstreit, soweit mit der Klage auch der Widerruf der Äußerung "Herr ... hat des weiteren den Pfadfindern durch mangelhafte Abdeckungsarbeiten seines Bauunternehmens in Höhe von 1.380,00 DM entstandenen Schaden durch die Gemeinde tragen lassen wollen" begehrt worden war, die Hauptsache für erledigt erklärt. Er trägt vor, nachdem sich herausgestellt habe, dass der Beklagte bezüglich der 1.380,00 DM keine Äußerungen abgegeben habe, bestehe für ihn kein Interesse, das Verfahren insoweit fortzuführen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei aber im übrigen die Passivlegitimation des Beklagten gegeben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, seine in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18. August 1986 in ... aufgestellte Behauptung,

"Herr ... hat die in den an die Pfadfinder vermieteten Räumen im alten Schulgebäude verwandten Holzleisten und Holzdielen nebst Farbe und Kleber in Höhe von 163,14 DM auf Kosten der Gemeinde erworben, obwohl er als Bauunternehmer die Wasserschäden allein verschuldet hatte und deshalb die Schadenskosten selbst tragen musste; Herr ... hat das Material unterschlagen, was die Gemeinde bezahlt hat; Herr ... hat sich also auf Kosten der Gemeinde bereichern wollen."

durch eine Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde ... zu widerrufen;

hilfsweise, den Beklagten zur Abgabe der Erklärung zu verurteilen, dass er die oben genannte Äußerung nicht aufrechterhalte, abzugeben durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde ....

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widerspricht der Erledigungserklärung und trägt vor, er habe schon im ersten Termin vor dem Landgericht richtiggestellt, dass er die betreffende Äußerung nicht abgegeben habe. Die Passivlegitimation des Beklagten sei im Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht verneint worden, es gebe keinen Anspruch auf Widerruf einer ehrkränkenden Äußerung gegen den betreffenden Amtsträger selbst. Tatsachen, die auf einen Ausnahmefall schließen ließen, dass die strittige Äußerung Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung gewesen sei, lägen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist hinsichtlich des Teils der Klage, den der Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, begründet. Im übrigen bleibt sie erfolglos.

I.

Soweit der Kläger sein Widerrufs- bzw. Unterlassungsbegehren hinsichtlich der angeblichen Äußerung: "Herr ... hat den weiteren, den Pfadfindern durch mangelhafte Abdeckungsarbeiten seines Bauunternehmens in Höhe von 1.380,00 DM entstandenen Schaden durch die Gemeinde tragen lassen wollen" für erledigt erklärt hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens nur noch die Frage, ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Die Erledigungserklärung des Klägers bewirkt - auch ohne daß ein entsprechender Antrag ausdrücklich gestellt wurde -, daß anstelle des ursprünglich anhängigen Klageantrags nunmehr ein Erledigungsfeststellungsantrag rechtshängig wird. Es ist nur noch zu prüfen, ob dem Klagebegehren durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden ist. Ist dies der Fall, ist die Feststellung auszusprechen, andernfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. BVerwG vom 31. Oktober 1990, 4 C 7.88 m.w.N.).

Bei der danach zu treffenden Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war; dieser Frage braucht das Gericht grundsätzlich nicht mehr nachzugehen, wenn die Erledigungserklärung abgegeben wurde. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Beklage ein schutzwürdiges Interesse (entsprechend dem Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage) an der Feststellung geltend machen kann, dass die Klage von Anfang an unbegründet war. Ein derartiges schutzwürdiges Interesse ist hier aber weder behauptet worden, noch ersichtlich. Hinsichtlich der Frage, ob die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage stets, oder nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu prüfen ist, herrscht zwar Streit, darauf muss aber hier nicht näher eingegangen werden. Die Zulässigkeit der Klage auch bezüglich des nunmehr erledigten Teils steht nämlich vorliegend außer Frage. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1987 hatte der Beklagte selbst ausdrücklich vorgetragen, die hier fragliche, dem Kläger bis dahin nicht bekannte Äußerung abgegeben zu haben und auch dann, als der Kläger seine Klage auf diese Äußerung erstreckt hatte, an den Erklärungen aus dem Schriftsatz vom 27. Februar 1987 festgehalten und die Berechtigung dieser Äußerungen begründet (vgl. Schriftsatz vom 07. Mai 1985). Da somit der Beklagte selbst sich ursprünglich der fraglichen Äußerungen berühmt hatte, ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der der Zulässigkeit der Klage auf Widerruf eben dieser Äußerungen entgegenstehen könnte. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die Klage von Anfang an unzulässig war, ist im übrigen auch nicht ersichtlich.

Der somit für den Erfolg des Feststellungsbegehrens in der Sache allein erforderliche Eintritt eines erledigenden Ereignisses hat hier stattgefunden. Wie dargelegt, hatte der Kläger aufgrund des Vortrags des Beklagten vor dem Landgericht, wonach dieser eine ehrverletzende Äußerung zugestanden hatte, Anlass, den Widerruf bzw. die Unterlassung dieser Äußerung zu verlangen. Inzwischen aber hat der Beklagte vorgetragen, dass er diese Äußerungen entgegen seinem früheren Vortrag tatsächlich nicht getätigt habe (vgl. Schriftsatz vom 19. Januar 1988 und Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Ferner hat sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zu Protokoll erklärt, dass er seinen Mandanten bei einem Beratungsgespräch falsch verstanden und daraufhin irrtümlich, den Tatsachen nicht entsprechend, vorgetragen habe, dass der Beklagte die fragliche Äußerung abgegeben habe. Aufgrund dieses Vortrages, insbesondere aufgrund der Einlassung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, hatte sich die prozessuale Situation für den Kläger geändert: Er musste feststellen, dass die vermeintliche Äußerung des Beklagten, die von ihm als ehrenrührig angesehen wurde, tatsächlich nicht gefallen war. Damit war für ihn das Interesse an der Fortführung des Prozesses entfallen, die Klage hat sich erledigt.

II.

Soweit sich die Berufung auf den nicht für erledigt erklärten Teil der Klage bezieht, ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig; nachdem das Oberlandesgericht Koblenz durch rechtskräftiges Urteil den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen hat, steht für den Senat gemäß § 17 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG rechtsverbindlich fest, dass der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben ist. Im übrigen hat der Senat auch keine Zweifel, dass es sich tatsächlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, da die hier streitige Frage, ob ein Bürgermeister von einem Ratsmitglied den Widerruf bzw. die Unterlassung von Äußerungen verlangen kann, die im Rahmen der Beschlussfassung des Gemeinderates gefallen sind, sich nach öffentlichem Recht beurteilt (anderer Ansicht offenbar VGH Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1989, NJW 1990, 1808). Anderes gilt nur dann, wenn die fragliche Äußerung wegen des persönlichen Gepräges der Ehrkränkung nur als gleichsam private Meinungskundgabe verstanden werden kann, die bei Gelegenheit der Beschlussfassung gefallen ist. Dafür ergeben sich hier indes keinerlei Anhaltspunkte.

Die Klage ist auch begründet (sic!). Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat zunächst keine Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten. Mit diesem Begriff der Passivlegitimation ist die Befugnis des Beklagten angesprochen, über den Streitgegenstand zu verfügen. Die Passivlegitimation ist gegeben, wenn nach materiellem Recht die erstrebte Leistung gerade vom Beklagten verlangt werden kann. Umgekehrt fehlt sie dann, wenn zur Erfüllung eines im übrigen begründeten Anspruchs jedenfalls nicht der Beklagte befugt und in der Lage ist. Grundsätzlich ist für Widerrufs- bzw. Unterlassungsbegehren im öffentlichen Recht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - anerkannt, dass derjenige, der wegen Rufschädigung den Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten erreichen will, sich an die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft, nicht aber an den Beamten selbst zu halten hat. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Beamte als Einzelperson gar nicht in der Lage ist, verbindlich über seine weitere Amtsführung - wozu der geforderte Widerruf gehört - zu entscheiden. So, wie eine bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben getätigte Äußerung der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft zugerechnet wird, ist auch der Widerruf eine Amtshandlung, für die nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann (vgl. hier BVerwG vom 27. Dezember 1967, DÖV 68, 429; BGHZ 34, 99 ff.). Diese im Grundsatz nach wie vor zutreffenden Erwägungen können aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

Als Ratsmitglied steht der Beklagte nämlich nicht in einem dem Beamtenverhältnis vergleichbaren Verhältnis zur Gemeinde. Insbesondere ist er bei seiner Amtsausübung - dies gilt auch dann, wenn er wie im vorliegenden Fall die Ratssitzung leitet - nicht weisungsgebunden, sondern übt sein Amt nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus (vgl. § 30 Abs. 1 GemO). Deshalb steht es ihm - anders als dem Beamten - frei, ohne insoweit an Weisungen gebunden zu sein, über die weitere Amtsführung zu bestimmen, mithin auch umstrittene Äußerungen zu widerrufen oder dies abzulehnen. Wäre man hier anderer Auffassung, würde dies dazu führen, dass das Ratsmitglied Äußerungen nur mit Zustimmung des Bürgermeisters oder des Gemeinderats abgeben dürfte, was mit seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung nicht zu vereinbaren wäre. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die hier streitige Äußerung auch nicht - wie sonst in den von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden Widerrufsverfahren - ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung oder eine ähnliche Beziehung zwischen Bürger und Verwaltung zur Grundlage hat. Während in jenen Fällen der Beamte als Vertreter der öffentlichen Körperschaft dem Bürger gegenübertritt, der die ehrverletzende Äußerung als Teil der amtlichen Tätigkeit des Beamten verstehen muss, stehen sich vorliegend zwei Organe bzw. Organteile einer Körperschaft gleichgeordnet gegenüber. Eine in diesem Verhältnis abgegebene Äußerung wird vom Adressaten bzw. von den Zuhörern nicht der Körperschaft Gemeinde zugerechnet, sondern eben dem mit eigenen Rechten ausgestatteten Ratsmitglied.

Die damit zu Recht gegen den Beklagten als Ratsmitglied gerichtete Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen ihn keinen Anspruch auf Widerruf bzw. auf Unterlassung der im Berufungsantrag näher bezeichneten Äußerung. Für ein Abwehrrecht von Eingriffen eines Ratsmitglieds in die dem Persönlichkeitsschutz unterliegende Sphäre eines anderen Ratsmitglieds oder des Bürgermeisters gelten zwar die Grundsätze, die bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers zur Anwendung kommen (vgl. dazu zur Folgenbeseitigungspflicht BVerwGE 28, 155 f.; 38, 336 f.; BVerwG, DÖV 1971, 857 f.; NJW 1985, 817 f.), nicht unmittelbar, weil es - wie dargelegt - bei dem von einem Ratsmitglied in der Aussprache des Rats ausgehenden Angriff an einem entsprechenden Über-Unterordnungsverhältnis fehlt. Da die Grundsätze im wesentlichen aber auf einer Heranziehung im Zivilrecht bestehender Rechtsgrundsätze beruhen, kann auch hier der Rechtsgedanke des § 1004 BGB entsprechend zur Anwendung kommen. Bei der Frage, ob die hinter dem Organ stehende betroffene Person einen Angriff hinnehmen muss, kommt es nach den in der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Ehrenschutz entwickelten Grundsätzen, die zwischen Tatsachenbehauptungen und subjektiven Wertungen unterscheidet (vgl. BGH, NJW 1982, 2246), für die Rechtfertigung von die Ehre tangierenden Wertungen entscheidend darauf an, ob die Äußerung in der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) erfolgt. Dabei ist die Funktion der Äußerung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ratsmitglieds in der Aussprache im Gemeinderat von besonderem Gewicht; ihm kommt zwar nicht der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der parlamentarischen Debatte zugute. Das Gewicht der Kontrollrechte des Rats in der Gemeindeverfassung muss indessen wegen des Erfordernisses einer sachgerechten Vorbereitung der Beschlussfassungen dieses wichtigsten gemeindlichen Organs auf die Befugnisse des Ratsmitglieds in der Debatte ausstrahlen und ist als wichtiger Abwägungsgesichtspunkt geeignet, das Gewicht des Ehrenschutzes seinerseits zu mindern (zu den Maßstäben im öffentlichen Meinungskampf vgl. BVerwG, NJW 1965, 227; zu den Grenzen einer "Schmähkritik" vgl. BGH, NJW 1974, 1762).

Der Funktionszusammenhang ergibt sich vorliegend aus den Aufgaben des Rats im Zusammenhang mit der Kontrolle der Haushaltsführung der Verwaltung, und zwar aus den §§ 30, 36 GemO, aus dem kommunalverfassungsrechtlichen Status eines Gemeinderatsmitglieds und aus § 114 GemO. Die Äußerung des Beklagten, deren Widerruf der Kläger verlangt, erfolgte unstreitig anlässlich der Sitzung des Gemeinderats vom 18. August 1986 und betraf die Amtsführung des Bürgermeisters, nämlich die Haushaltsführung, die im einzelnen in der Haushaltsrechnung und in dem Prüfbericht vom 25. Juli 1986 erläutert war. Wie sich aus § 32 Abs. 2 Nr. 3 GemO ergibt, gehört es zu den Aufgaben des Gemeinderates, über die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Bürgermeisters zu beschließen. Im Zusammenhang mit der somit zulässigen Beschlussfassung wiederum hat jedes Ratsmitglied das Recht, Anträge zu stellen (vgl. § 30 Abs. 4 GemO), jedes Ratsmitglied ist ferner, auch wenn es keinen Antrag stellt, aufgrund seines gemeindeverfassungsrechtlichen Status befugt, im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort zu ergreifen und zum Tagesordnungspunkt Stellung zu beziehen. Diese Rechte und Pflichten des Gemeinderatsmitglieds gehen auch nicht etwa dann verloren, wenn das Ratsmitglied den Vorsitz im Rat führt. Auch in dieser Funktion bleiben seine Befugnisse als Ratsmitglied erhalten; es treten lediglich weitere Befugnisse hinsichtlich der Leitung der Verhandlungen hinzu. Danach kann zunächst - als nahezu selbstverständlich - festgehalten werden, dass der Beklagte als Ratsmitglied und als amtierender Vorsitzender des Gemeinderates sich zu der Haushaltsführung des Bürgermeisters in der Sitzung des Gemeinderates äußern durfte. Darüber was ein Ratsmitglied dabei inhaltlich äußern darf, gibt § 114 GemO Aufschluss, wonach der Gemeinderat über die Jahresrechnung beschließt, zugleich über die Entlastung des Bürgermeisters entscheidet und dann, wenn er die Entlastung verweigert oder sie mit Einschränkung oder Auflagen ausspricht, dafür Gründe anzugeben hat. Der Beschluss über die Entlastung ist öffentlich bekannt zu machen. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist es denkbar, dass dem Bürgermeister die Entlastung nicht oder nur eingeschränkt erteilt wird, dass ein vom Rat gerügtes Verhalten des Bürgermeisters als Grund dafür genannt und dass schließlich der Beschluss mit Begründung veröffentlicht wird. Für den Ehrenschutz gegenüber einem solchen zu veröffentlichenden Beschluss über die Verweigerung der Entlastung mögen zwar im einzelnen andere Maßstäbe gelten. Im Rahmen der Vorbereitung einer solchen Beschlussfassung müssen indessen, soll nicht die Aufgabenwahrnehmung letztlich "erstickt" werden, für das einzelne Ratsmitglied größere Freiräume aufrechterhalten werden. Es muss die Möglichkeit haben, mit einem Redebeitrag in der Gemeinderatssitzung ein Verhalten des Bürgermeisters anzugreifen und darzulegen, dass dieses Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung zu erschüttern sowie zu beantragen, die Entlastung nicht oder - wie hier - vorerst nicht zu erteilen. Ein derartiges Verhalten ist daher nicht etwa rechtswidrig, sondern wird von der Gemeindeordnung von einem Ratsmitglied bei der gewissenhaften Wahrnehmung seines Amtes geradezu erwartet. Freilich gilt dies nicht schrankenlos. Der die ganze Rechtsordnung beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch hier. Danach wäre es nicht zulässig, etwa die kleinste Unregelmäßigkeit in der Haushaltsführung zum Anlass zu nehmen, dem Bürgermeister ein strafbares Handeln zu unterstellen. Dem entspricht, dass auch die Entlastung nur dann verweigert werden darf, wenn wesentliche Verstöße aufgetreten sind, die die Vertrauensgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Bürgermeister und Rat erschüttern können (vgl. BayVGH vom 11. Januar 1984, BayVBl 1984, 401). Vielmehr sind Redebeiträge, mit denen die Haushaltsführung des Bürgermeisters in scharfer Weise angegriffen wird, nur dann gerechtfertigt, wenn ein Verhalten in Rede steht, das Zweifel an der ordnungsgemäßen Haushaltsführung auch tatsächlich rechtfertigt. Ist dies der Fall, so ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob noch ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angegriffenen (Fehl-)Verhalten des Bürgermeisters und den Angriffen des Ratsmitgliedes besteht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die von der Gemeindeordnung gewollte offene Diskussion über die Haushaltsführung nicht möglich wäre, wenn ein Ratsmitglied im Rat jedes Wort "auf die Goldwaage legen" müsste. Vielmehr ist ein Ratsmitglied grundsätzlich befugt, in der Gemeinderatssitzung auch deutliche, überspitzte Kritik an der Amtsführung zu üben und mit harten Worten Missstände anzugreifen.

Nach diesen Grundsätzen sind die Äußerungen des Beklagten im vorliegenden Fall noch gerechtfertigt. Die Äußerung, deren Widerruf vorliegend verlangt wird, enthält zwar einen Tatsachenvortrag, nämlich die Schilderung eines bestimmten Lebenssachverhaltes (Schadensverursachung durch den Bauunternehmer ..., Reparaturauftrag durch den Bürgermeister ...), das Schwergewicht der Äußerung lag jedoch in der vom Beklagten abgegebenen Wertung dieses Lebenssachverhaltes. Für diese Wertung des Verhaltens des Klägers mit den Wendungen "... hat das Material unterschlagen, was die Gemeinde bezahlt hat ... hat sich also auf Kosten der Gemeinde bereichern wollen ..." bestand für den Beklagten Veranlassung. Nach den damals bekannten Umständen, wie sie sich insbesondere aufgrund des Prüfberichts darstellten, mussten beim Beklagten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Amtsführung des Bürgermeisters auftreten. Nach dem Inhalt dieses Prüfberichts hatte nämlich der Ortsbürgermeister durch den Gemeindearbeiter nach dem Auftreten der Wasserschäden Spanplatten anbringen lassen, die zuvor auf Kosten der Gemeinde erworben worden waren; dies, obwohl der Wasserschaden durch die Baufirma des Klägers verursacht worden war. Dass hier eine Vermischung von verschiedenen Interessen aufgetreten war, liegt auf der Hand: Eine Reparatur, die vom Ortsbürgermeister ... auf Kosten der Gemeinde durchgeführt wurde, konnte dem Bauunternehmer ... nützlich sein. Hier eine Unregelmäßigkeit zu vermuten, lag auch deshalb besonders nahe, weil zu dem Zeitpunkt, als der Gemeinderat mit der Jahresrechnung befasst wurde, mithin mehr als ein Jahr, nachdem der Wasserschaden eingetreten war, die Reparaturkosten zwar als Ausgaben der Gemeinde verbucht waren, ein Schadensersatz vom Bauunternehmer insoweit aber nicht gefordert worden war. Bis dahin waren also die vom Kläger in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer verursachten Schäden tatsächlich - wenigstens teilweise - auf Kosten der Gemeinde behoben worden.

Das Verhalten des Bürgermeisters war aber abgesehen von den Folgen für den Gemeindehaushalt auch als solches formell rechtswidrig. Nachdem nämlich die Gemeinde mit dem Kläger als Bauunternehmer in vertragliche Beziehungen im Hinblick auf die Bauarbeiten am alten Schulhaus getreten war, war der Kläger nicht mehr befugt, in dieser Sache noch als Bürgermeister tätig zu werden. Es liegt - wie dargelegt - auf der Hand, dass ein Tätigwerden des Bürgermeisters ..., insbesondere nachdem durch die Tätigkeit seines Bauunternehmens ein Schaden am Gemeindevermögen entstanden war, für die Baufirma ... unmittelbar von Vorteil sein konnte; umgekehrt wäre ein unmittelbarer Nachteil für die Baufirma entstanden, wenn der Kläger als Bürgermeister auf einer sofortigen Behebung der Schäden durch diese bestanden hätte. Der Bürgermeister war daher gemäß § 22 Abs. 1 GemO von jeder amtlichen Tätigkeit bezüglich des alten Schulhauses ausgeschlossen. Soweit hier streitige Forderungen der Gemeinde gegen den Bürgermeister entstanden sein konnten, war gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GemO sogar nur noch die Aufsichtsbehörde befugt, sich mit der Sache zu befassen. Dies alles hat der Kläger aber nicht beachtet, sondern war in dieser Sache weiterhin als Bürgermeister tätig, hatte Reparaturen veranlasst und mit den Geschädigten verhandelt.

Da sich der Kläger nach alledem nicht korrekt Verhalten hat, ist zumindest ein "böser Schein" entstanden, der geeignet war, Misstrauen gegenüber seiner Amtsführung hervorzurufen. Wenn dies ein Ratsmitglied - wie hier der Beklagte - anlässlich einer Ratssitzung über die Entlastung anspricht und dem Bürgermeister insoweit Vorhaltungen macht, so handelt er in voller Übereinstimmung mit seinen Befugnissen und Aufgaben nach der Gemeindeordnung.

Die Rechtfertigung für die hier streitigen Äußerungen entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagte das Verhalten des Bürgermeisters nicht bloß mit Begriffen wie "Unregelmäßigkeit", "rechtswidrige Amtsausübung" etc. gewürdigt hat, sondern diesem "Unterschlagung" bzw. "Bereicherungsabsichten" unterstellt hat. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte, der, wie er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat, juristischer Laie ist, ersichtlich keine Aussage darüber treffen wollte, ob das Verhalten des Bürgermeisters einen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr handelt es sich insoweit - für alle Zuhörer zweifelsfrei - um eine Würdigung des aufgedeckten Tatbestandes in der Laiensphäre, mit der zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Kläger sich persönlich Aufwendungen erspart hat, indem er als Bürgermeister die Beseitigung aufgetretener Schäden auf Kosten der Gemeinde veranlasst hat. Angesichts des Sachverhalts kann diese Äußerung nach Auffassung des Senats nicht als übermäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehen werden. Wenn auch hier harte, vom Kläger als verletzend empfundene Äußerungen gefallen sind, so muss doch beachtet werden, dass es sich um im Kern zutreffende, am Verhalten des Klägers orientierte Wertungen handelt. Bezogen auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit als Bürgermeister muss der Kläger insbesondere im öffentlichen Meinungskampf in einer Gemeinderatssitzung auch solche schärferen Formulierungen hinnehmen. Die Grenze zu einer böswilligen Kritik, die keinen Zusammenhang mehr mit dem Anlass erkennen ließe, ist hierdurch nicht überschritten. Von einer gehässigen Schmähkritik oder gar einer Formalbeleidigung kann ohnehin nicht die Rede sein. Wer sich mit seiner Amtsführung nicht an die dafür geltenden Regeln hält, muss es auch ertragen, wenn ihm dies öffentlich vorgehalten wird.

Sofern der Kläger auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen sollte, wäre auch dieser unbegründet. Auch in diesem Falle wäre die Äußerung nach § 193 StGB als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt - auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils (vgl. BVerwG vom 25. April 1989, 9 C 61.88) - aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Soweit mit dem vorliegenden Urteil über den Feststellungsantrag entschieden wurde, ist die Revision nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung nicht vorliegen. Soweit im übrigen die Berufung zurückgewiesen wurde, beruht das Urteil auf der Überzeugung des Senats, dass der Beklagte im vorliegenden Fall passiv legitimiert ist. Insoweit weicht der Senat - wenn auch nur für die vorliegende Fallkonstellation - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Januar 1987, Buchholz 3.2.3 § 2 BBG Nr. 1 m.w.N.) ab, so dass die Revision zuzulassen war.