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Vergabe einer Halle an kleine politische Parteien

BVerwG, Beschluss vom 27.08.1991 - Az.: 7 B 19/91

Leitsätze:

Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG vorgesehene Möglichkeit, den Umfang, in dem öffentliche Einrichtungen Parteien zur Verfügung gestellt werden, nach der Bedeutung der Parteien abzustufen, dient der Sicherstellung einer angemessenen Verteilung knapper Ressourcen, aber nicht der gezielten Behinderung kleiner Parteien in ihrer Ausbreitung. Reichen die Kapazitäten einer Einrichtung (hier: Stadthalle) aus, um die tatsächlich angemeldeten Wünsche aller Parteien zu erfüllen, so ist für eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit für kleine Parteien kein Raum. (Leitsatz des Herausgebers)

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