Haftung bei Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.1991 - Az.: 1 U 22/91
Leitsätze:
§ 839 Abs. 1 Satz 2 ist auf eine Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch dann nicht anwendbar, wenn die Pflicht als öffentlich-rechtliche ausgestaltet ist. (Leitsatz des Herausgebers)
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