Rechtsweg für Klage gegen Äußerung eines Gemeindevertreters
VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.1991 - Az.: VII/2 G 576/91
Leitsätze:
1. Für eine Klage gegen das Mitglied einer Gemeindevertretung auf Unterlassung einer angeblich ehrverletzenden Äußerung ist nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht aber zu den Verwaltungsgerichten zulässig. Dies gilt auch dann, wenn es um eine Äußerung des Gemeindevertreters in einer Ausschusssitzung unter seinem Vorsitz geht. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Auch für eine gleichzeitige Klage gegen die Gemeinde mit dem gleichen Ziel ist nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. (Leitsatz des Herausgebers)
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