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Konkurrentenverdrängungsklage um Marktzulassung

OVG Lüneburg, Bechluss vom 17.11.2009 - Az.: 7 ME 116/09

Leitsätze:

1. Will ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Marktzulassung den einem Mitbewerber zugesprochenen Standplatz erstreiten ("Konkurrentenverdrängungsklage"), muss er - neben dem Verpflichtungsantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - regelmäßig eine Anfechtungsklage erheben, weil sein Begehren sonst mangels verfügbarer Kapazität keinen Erfolg haben kann. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein allein auf Neubescheidung gerichteter Rechtsschutzantrag gewährt keinen gleichwertigen Rechtsschutz. Hierauf kann der erfolglose Bewerber sich nur beschränken, wenn er darauf vertrauen will, dass die Behörde im Erfolgsfall die zuvor gegenüber dem Konkurrenten getroffene positive Zulassungsentscheidung von Amts wegen rückgängig macht. (amtlicher Leitsatz)

3. Bei Marktzulassungsstreitigkeiten sind in der Situation der "Konkurrentenverdrängungsklage" die Mitbewerber notwendig beizuladen. (amtlicher Leitsatz)

4. Wird die Ermessensbetätigung durch Vergaberichtlinien vorstrukturiert, ist es tunlich, dass das Verwaltungsgericht sich - auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - nicht auf einen Bescheidungsausspruch beschränkt. (amtlicher Leitsatz)

5. Zu einer den Grundrechtsschutz sichernden Verfahrensgestaltung gehört, dass behördliche Vergaberichtlinien transparent sind und den Bewerbern so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen können. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://openjur.de/u/31801-7_me_116-09.html