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Hausverbot durch Verwaltungsträger ist regelmäßig Verwaltungsakt

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2009 - Az.: L 5 KA 38/09 B ER

Leitsätze:

Ein Hausverbot für Räumlichkeiten eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträgers ist ein Verwaltungsakt, wenn es dazu dient, die Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Gebäude zu sichern. Das ist regelmäßig der Fall, so dass ein Hausverbot nur in dem Ausnahmefall zivilrechtlicher Natur sein kann, dass die fraglichen Räumlichkeiten allein zu fiskalischen Zwecken genutzt werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={88ACCA30-1F5E-4AAA-9C69-22FB26A0DC82}