Unter den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW fällt auch ein Bürgerbegehren, das zwar nicht ausdrücklich eine Bauleitplanung zum Gegenstand hat, aber der Sache nach darauf gerichtet ist, eine durch Aufstellungsbeschluss bereits in Gang gesetzte Bauleitplanung aus Gründen zu verhindern, die bauplanerisch zu beurteilen und typischerweise im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach §
1 Abs. 7 BauGB zu bewältigen sind.
(Leitsatz des Herausgebers)