Mitgliedschaft in Gemeindevertretung ist "öffentliches Amt" im Sinne des StGB
OVG Münster, Beschluss vom 20.09.1950 - Az.: III B 359/50
Leitsätze:
Wenn das Strafgesetzbuch vorsieht, dass ein Verurteilter zur Bekleidung öffentlicher Ämter unfähig ist, so schließt dies die Mitgliedschaft in einer Gemeindevertretung und auch schon die Wählbarkeit in eine solche Vertretung ein. (Leitsatz des Herausgebers)
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