Klage eines Anliegers gegen straßenrechtliche Widmung
VG Braunschweig, Urteil vom 18.08.2009 - Az.: 6 A 211/08
Leitsätze:
1. Auch Straßenanlieger können durch die Widmung der Straße in eigenen Rechten verletzt und daher zur Klage gegen die Widmungsverfügung befugt sein. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Behörde übt ihr Ermessen in der Regel fehlerfrei aus, wenn sie eine in ihrem Eigentum stehende Straße, die mit Duldung der Behörde bereits über einen längeren Zeitraum tatsächlich zum öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird, auch förmlich widmet. (amtlicher Leitsatz)
3. Die sich aus der Widmung für die Straßenanlieger (möglicherweise) ergebende Pflicht zur Entrichtung von Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträgen darf die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Widmung nicht berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Behörde darf in der Widmung keine Beschränkungen mit spezifisch verkehrsrechtlichem Inhalt regeln und die Widmung auch nicht wegen der mit dem öffentlichen Verkehr (möglicherweise) verbundenen Gefahren ablehnen. (amtlicher Leitsatz)
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