Ehrverletzende Behauptung in nichtöffentlicher Sitzung
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.1995 - Az.: 7 A 12185/94
Leitsätze:
1. Für die einem Ratsmitglied zu erteilende Genehmigung, als Zeuge über Tatsachenbehauptungen auszulassen, die der Geheimhaltungspflicht des § 20 Abs. 1 Satz 4 GemO für nichtöffentliche Ratssitzungen unterliegen, gilt § 70 Abs. 3 LBG entsprechend. (amtlicher Leitsatz)
2. Bejaht ein Gericht des ordentlichen Rechtswegs die Schlüssigkeit einer bei ihm erhobenen Klage auf Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen, die ein Ratsmitglied in nichtöffentlicher Sitzung aufgestellt hat, so darf dem Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Aussagegenehmigung für einige Ratsmitglieder grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, ein solcher Widerrufsanspruch stehe ihm nicht zu. (amtlicher Leitsatz)
3. Mitglieder des Gemeinderats genießen für ihre Äußerungen in der Gemeindevertretung keine Indemnität. Das durch die Geheimhaltungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 GemO verfolgte Interesse, eine unbefangene Meinungsbildung der Ratsmitglieder zu ermöglichen, verlangt nicht zwingend, für unwahre Tatsachenbehauptungen, die ein Ratsmitglied über nicht anwesende Dritte aufstellt, einen dem Ehrenschutz entzogenen Freiraum anzuerkennen. (amtlicher Leitsatz)
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