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Zuordnung von Lageplan zu Satzungsbeschluss bei Ausfertigung eines Bebauungsplans

VGH Mannheim, Beschluss vom 11.10.1994 - Az.: 5 S 3142/93

Leitsätze:

1. Ein befangener Gemeinderat, der lediglich um Stuhlesbreite vom Sitzungstisch des Gremiums abrückt und sich nicht in den vorhandenen Zuhörerbereich des Sitzungsraumes begibt, verlässt nicht die Sitzung i. S. d. § 18 Abs 5 GemO BW. (amtlicher Leitsatz)

2. Verweist die Satzung über einen Bebauungsplan auf einen "Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil" als Bestandteil des Bebauungsplanes, ohne den Fertiger des Lageplans zu nennen, so reicht dies nicht für eine hinreichend sichere Zuordnung des Lageplans zum Satzungsbeschluss aus, um eine "gedankliche Schnur" zu begründen, die eine separate Ausfertigung des Lageplans entbehrlich machen würde. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE115749400&psml=bsbawueprod.psml&max=true