1. Wird durch einen (planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplan eine (Bundes-)Straße ausgewiesen, so ist ein an der Beschlußfassung mitwirkendes Gemeinderatsmitglied nicht befangen, wenn es nur wie eine Vielzahl anderer Bürger in den betroffenen Ortsteilen von dem Straßenbauvorhaben berührt wird.
(amtlicher Leitsatz)2. Zur Einhaltung des Anpassungsgebots nach §
1 Abs 4 BauGB, wenn der Regionalplan für das Straßenbauvorhaben, durch das ein regionaler Grünzug, eine Grünzäsur und ein schutzbedürftiger Bereich für die Erholung tangiert werden, eine "Freihaltetrasse" vorsieht.
(amtlicher Leitsatz)3. Zum erforderlichen Inhalt einer Waldumwandlungserklärung bei einem Bebauungsplan, mit dem lediglich ein Abschnitt eines Gesamtstraßenbauvorhabens ausgewiesen wird.
(amtlicher Leitsatz)4. Der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan nach §
17 Abs 3 S 1 FStrG ist ein Fachplan im Sinne des §
8 Abs 4 BNatSchG.
(amtlicher Leitsatz)5. Auch beim planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan können naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs vorgesehen werden. Zur Sicherung und Durchführung dieser Maßnahmen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der planenden Gemeinde und dem Vorhabenträger zulässig.
(amtlicher Leitsatz)6. Kann das Scheitern von Ersatzmaßnahmen wegen fehlender privatrechtlicher Zugriffsmöglichkeit auf die benötigten Flächen nicht ausgeschlossen werden, ist es zulässig, für diesen Fall gegenüber dem Vorhabenträger eine Ausgleichsabgabe "dem Grunde nach" festzusetzen. Wegen Fehlens einer planerischen Festsetzungsmöglichkeit nach §
9 Abs. 1 BauGB für den Satzungsgeber kann eine solche Ausgleichsabgabe durch Bescheid der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt werden.
(amtlicher Leitsatz)7. Passive Schallschutzmaßnahmen nach §
9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht für Gebäude außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans festgesetzt werden.
(amtlicher Leitsatz)8. Alternativen für einen Abschnitt können abwägungsfehlerfrei mit Erwägungen verworfen werden, die auf die geplante Gesamtmaßnahme Bezug nehmen.
(amtlicher Leitsatz)