1. Bestimmungen in der Geschäftsordnung eines Gemeinderats, die die Rechte von Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane in abstrakt-genereller Weise regeln, fallen in den Anwendungsbereich des §
47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und können auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats auf ihre Gültigkeit überprüft werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987, NVwZ 1988, S 1119).
(amtlicher Leitsatz)2. Sind sämtliche Ratsmitglieder auf Grund vorausgegangener interfraktioneller Gespräche über einen leicht überschaubaren Tagesordnungspunkt umfassend informiert, ist die Übermittlung der um ihn ergänzten und dadurch geänderten Tagesordnung (einschließlich der dazugehörigen Tischvorlagen) am Tag der Ratssitzung noch angemessen.
(amtlicher Leitsatz)3. Hält ein Ratsmitglied die Einberufung der Ratssitzung für verspätet und stellt gleichwohl keinen Vertagungsantrag, sondern beteiligt sich an der Sachdiskussion und der anschließenden Abstimmung, so ist der behauptete Verfahrensfehler geheilt (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.1999 -
1 S 2059/98 -).
(amtlicher Leitsatz)4. Die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke von zwei auf drei Ratsmitglieder ist in den rechtlichen Schranken des Willkürverbots, der Grundsätze der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes zulässig.
(amtlicher Leitsatz)5. Bei einer Gesamtzahl von 33 Ratsmitgliedern stellt die Festsetzung der Mindestfraktionsstärke auf drei Personen regelmäßig eine sachgerechte, nicht willkürliche Regelung dar.
(Leitsatz des Herausgebers)