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Veröffentlichung einer Liste von Spendern und Rechte der Nichtspender

OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.05.2009 - Az.: 10 ME 385/08

Leitsätze:

1. Auch juristische Personen des Privatrechts können Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die öffentliche Bekanntmachung der Namen von Grundstückseigentümern, die mit Spenden an die Gemeinde dazu beigetragen haben, eine Fußgängerzone zu modernisieren sowie eines Übersichtsplanes der dazugehörigen Grundstücke ist in der Regel zulässig, wenn nur Spender mit ihren Grundstücken genannt werden, die sich damit einverstanden erklärt haben. Sie verletzt keine wenn ein Leser ohne Zusatzwissen aus privaten Quellen nicht erkennen kann, ob das Fehlen eines Namens oder Grundstücks darauf beruht, dass der Betreffende nichts gespendet hat oder darauf, dass er nicht genannt werden wollte. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800038510%20ME