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Anordnung und Ersatzvornahme auch bei Erlass einer Satzung zulässig

VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2009 - Az.: 1 K 3437/07

Leitsätze:

1. Das Anordnungs- und Ersatzvornahmerecht der Aufsichtsbehörde nach § 123 GO NRW gibt der Kommunalaufsicht auch die Befugnis, den Erlass einer Satzung anzuordnen, wenn die Gemeinde zum Erlass gesetzlich verpflichtet ist, und, wenn die Gemeinde der Anordnung nicht nachkommt, die Satzung selbst zu erlassen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Beim Erlass einer Satzung im Wege der Ersatzvornahme kann es sachgerecht sein, wenn sich die Aufsichtsbehörde bei der Betätigung eines dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens an einem von der Gemeindeverwaltung vorgelegten, vom Rat aber nicht beschlossenen Entwurf orientiert. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/1_K_3437_07urteil20091030.html