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Klage Dritter auf kommunalaufsichtliche Genehmigung von Grundstücksgeschäften

OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 25.04.1995 - Az.: 1 A 24/94

Leitsätze:

1. Die Bestimmungen von § 49 Abs. 3b KommVerf DDR und § 90 Abs. 3b KommVerf Bbg, nach der die Gemeinden für gewisse Grundstücksgeschäfte einer Genehmigung der Kommunalaufsicht bedürfen, dienen allein dem Schutz der Gemeinde. Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind daher allein Belange der Gemeinde, nicht aber Interessen der möglichen Geschäftspartner zu berücksichtigen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Versagung einer solchen Genehmigung berührt keine Rechte der möglichen Vertragspartner oder sonstiger Dritter. Eine Klage Dritter auf Erteilung der Genehmigung ist daher unzulässig. (Leitsatz des Herausgebers)

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